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     Blechspielzeug aus den 50er, 60er, 70er Jahren

Letzter update:15.03.06

 Zollgebühren bei Kauf in den USA

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Die Rechtslage für Spielzeug sieht im Handel außerhalb der EU folgendermaßen aus:

Alle Modelle müssen grundsätzlich schon ab einem Warenwert von 22 Euro deklariert werden.
Ab einem Warenwert von über 22 Euro fallen automatisch immer 4,7 % Zoll an.
Hinzukommt dann noch 16% Einfuhrumsatzsteuer auf den Waren- und Zollwert
(Modellautos fallen nicht in den zollbegünstigten Bereich der 7 % , siehe unten in der Begriffserkärung ).

Kleines Beispiel:

Alter Schuco Piccolo für 100 Euro in den USA gekauft.
Versandkosten 20 Euro von USA -> Deutschland
( Wert der Transportkosten muss mit verzollt werden )

Zoll-Warenwert 120 Euro mit 4,7% Zoll( 5,70 €) = 125,70 Euro

Diese 125,70 Euro sind dann die Grundlage für die Errechnung der Einfuhrumsatzsteuer.

16 % Einfuhrumsatzsteuer auf 125,70 Euro = 20,10 Euro

Gesamtabgabe an den Zoll für das Modell
120,00 Zollwarenwert +20,10 Euro Einfuhrumsatzsteuer + 5,70 Euro Zoll = 25,80 Euro
                                     25,80 Euro muß man an den Zoll bezahlen
So kostet ein Spielzeug das für 100.- Euro gekauft wurde, letztendlich insgesamt 125.80 Euro
Stellt der Zoll bei einer Überprüfung fest das z.B. Modelle die nachvollziehbar
einen hohen Sammlerwert haben vorsätzlich als Geschenk oder mit einem niedrigen Warenwert deklariert
wurden ist man bereits im strafrechtlichen Bereich und muss mit einer Strafanzeige
wegen Steuerhinterziehung rechnen. Der Zoll macht da keinen Unterscheid ob es sich dabei
um Waren von 100 Euro oder 100.000 Euro handelt.

Auch wenn es oft verlockend ist und man ein paar Euros sparen kann muss sich jeder vor Augen
halten welche Konsequenzen es haben könnte.

Unten könnt ihr die genaue Begriffserkärung der Einfuhrumsatzsteuer nachlesen.

 

Erhebung der Umsatzsteuer bei der Einfuhr von Waren aus Ländern außerhalb der EG
Auch die Einfuhr von Waren aus einem Drittlandsgebiet in die Bundesrepublik Deutschland unterliegt der Umsatzsteuer, jetzt allerdings bezeichnet als Einfuhrumsatzsteuer.
Im Gegensatz zur Umsatzsteuer handelt es sich hierbei um eine Verbrauchsteuer und um eine Einfuhrabgabe im Sinne des Zollrechts.
Die von der Umsatzsteuer des Ausfuhrlandes entlastete Ware wird im Gegenzug mit der Einfuhrumsatzsteuer des Einfuhrlandes belastet. Durch diese Einfuhrbesteuerung wird verhindert, dass die eingeführten Waren ohne Umsatzsteuer an den Endverbraucher gelangen. Dadurch, dass sie bei der Einfuhr entsteht wird sie im Gegensatz zur Umsatzsteuer von der Bundeszollverwaltung erhoben. Hierbei ist es unerheblich, ob die Einfuhr durch ein Unternehmen oder durch eine Privatperson erfolgt.
Der Regelsteuersatz entspricht dem der Mehrwertsteuer. Er beträgt 16 % des sog. Einfuhrumsatzsteuerwertes und ermäßigt sich bei bestimmen Waren (insbesondere Lebensmittel, Bücher, Zeitungen, Kunstgegenstände, Sammlungsstücke sowie orthopädische Apparate und Vorrichtungen) auf 7 %.
Erfolgt die Wareneinfuhr aus gewerblichen Gründen, kann der einführende Unternehmer die von ihm gezahlte Einfuhrumsatzsteuer bei einem Wiederverkauf gegenüber dem Finanzamt als sog. "Vorsteuer" absetzen. Durch das System des Vorsteuerabzugs wird sichergestellt, dass bei jeder Weiterveräußerung nur der "Mehrwert" der Waren versteuert wird. Die Einfuhrumsatzsteuer hat dadurch für das einführende Unternehmen grundsätzlich nur die Bedeutung eines durchlaufenden Postens. Die Belastung trägt auch hier letztendlich der Verbraucher.